Discussion:
Verpflegungsgeld Nachzahlung
(zu alt für eine Antwort)
f***@gmail.com
2006-04-09 19:51:16 UTC
Permalink
Hallo!

Ehem. Zivildiener (seit 2000) haben ja jetzt mit einem neuen Gesetz
Anspruch auf eine Nachzahlung des Verpflegungsgeldes.
Wie wird die Höhe der Nachzahlung berechnet? Muss man dazu einen
Antrag auf Feststellung des Verpflegungsgeldes gestellt haben oder ist
das davon unabhängig? Ich hab diesen Antrag während meiner
Zivildienstzeit leider nicht gestellt.

mfg
Franz
David Seppi
2006-04-09 21:20:29 UTC
Permalink
Post by f***@gmail.com
Ehem. Zivildiener (seit 2000) haben ja jetzt mit einem neuen Gesetz
Anspruch auf eine Nachzahlung des Verpflegungsgeldes.
Nein, erst seit 1.1.2001.
Post by f***@gmail.com
Wie wird die Höhe der Nachzahlung berechnet?
Prinzipiell stehen Dir 13,60 Euro pro Tag zu.
Davon sind allerdings Abschläge möglich, die begründet sein müssen.
Der VfGH hat die konkrete Höhe leider nicht festgelegt, allzuhoch dürfen
sie aber nicht sein.
Post by f***@gmail.com
Muss man dazu einen
Antrag auf Feststellung des Verpflegungsgeldes gestellt haben oder ist
das davon unabhängig? Ich hab diesen Antrag während meiner
Zivildienstzeit leider nicht gestellt.
Du mußt bis 29. September 2006 Deine Ansprüche beim Rechtsträger Deiner
Einrichtung (steht am Zuweisungsbescheid oben) geltend machen.
Ein Muster findest Du hier:
http://www.zivildienst.at/docs/formulare/Einrichtungsaufforderung.rtf

Falls ihr euch innerhalb von drei Monatennicht über die Höhe der
Nachzahlung einigen könnt, kannst Du bei der Zivildienstserviceagentur
beantragen, daß sie die Höhe feststellt.

Die meisten Rechtsträger versuchen ihren Zivildiener nur den
Differenzbetrag auf 10,20 Euro nachzuzahlen.
Da das weit weniger als 13,60 ist solltest Du das nicht akzeptieren.

Unter http://www.zivildienst.at und http://www.ziviforum.com findest Du
auch noch einige Informationen.
Stephan Weinberger
2006-04-10 16:05:59 UTC
Permalink
Post by David Seppi
Du mußt bis 29. September 2006 Deine Ansprüche beim Rechtsträger Deiner
Einrichtung (steht am Zuweisungsbescheid oben) geltend machen.
Wie sieht das eigentlich aus, wenn man im Dezember 2005 einen Antrag auf
Feststellung an die Zivildienstverwaltung (damaliges Formular von
www.zivildienst.at) geschickt hat und dieser bis dato noch nicht bearbeitet
wurde. Sind diese Verfahren nun einfach eingestellt und ich muss mich
ebenfalls direkt an die Einrichtung wenden oder müssen diese Verfahren noch
bearbeitet (und abgeschlossen?) werden?
--
cu mail: ***@student.tugraz.at
Stephan www: http://invisible.priv.at
The choices we make, not the chances we take, determine our destiny.
Gernot Ackerl
2006-04-10 16:29:59 UTC
Permalink
Post by Stephan Weinberger
Wie sieht das eigentlich aus, wenn man im Dezember 2005 einen Antrag auf
Feststellung an die Zivildienstverwaltung (damaliges Formular von
www.zivildienst.at) geschickt hat und dieser bis dato noch nicht bearbeitet
wurde. Sind diese Verfahren nun einfach eingestellt und ich muss mich
ebenfalls direkt an die Einrichtung wenden oder müssen diese Verfahren noch
bearbeitet (und abgeschlossen?) werden?
Diese Verfahren werden ex lege eingestellt, allerdings übermittelt die
Behörde die Unterlagen des Verfahrens an die jeweilige Einrichtung, die
diese dann bearbeiten muss. Dein alter Antrag auf Feststellung gilt als
rechtzeitige Geltendmachung deiner Ansprüche.

Im Klartext heißt das, dass du die nächsten drei Monate nichts tun
musst, und sich die Einrichtung bei dir melden wird/sollte.

mfg,
Gernot
Stephan Weinberger
2006-04-10 19:16:53 UTC
Permalink
Post by Gernot Ackerl
Im Klartext heißt das, dass du die nächsten drei Monate nichts tun
musst, und sich die Einrichtung bei dir melden wird/sollte.
Und da die vermutlich eher ablehnend antworten wird heisst das wohl de facto
jetzt schon, dass ich der ZDV wieder einen Antrag auf Feststellung schicken
darf... naja, Hauptsache ihnen geht die Arbeit nicht aus :-)
--
cu mail: ***@student.tugraz.at
Stephan www: http://invisible.priv.at
The choices we make, not the chances we take, determine our destiny.
David Seppi
2006-04-11 11:34:46 UTC
Permalink
Post by Gernot Ackerl
Im Klartext heißt das, dass du die nächsten drei Monate nichts tun
musst, und sich die Einrichtung bei dir melden wird/sollte.
Es ist allerdings kein Nachteil trotzdem eine separate Aufforderung an
den Rechtsträger zu schicken.
So weiß dieser gleich wieviel Du forderst und Du weißt wann die
Dreimonatsfrist zum Laufen beginnt.
--
Impressum: http://unet.univie.ac.at/~a0425013/Impressum.html
Christoph Loibl
2006-04-23 11:54:58 UTC
Permalink
Hallo!
Post by David Seppi
Post by f***@gmail.com
Ehem. Zivildiener (seit 2000) haben ja jetzt mit einem neuen Gesetz
Anspruch auf eine Nachzahlung des Verpflegungsgeldes.
Nein, erst seit 1.1.2001.
Ich habe am 1.2.2000 angefangen und bin am 31.1.2001 fertig geworden.
Bedeutet das, dass ich für den Jänner 2001 ein Recht auch Nachzahlung habe?

cu Stoffi
David Seppi
2006-04-23 13:30:03 UTC
Permalink
Post by Christoph Loibl
Ich habe am 1.2.2000 angefangen und bin am 31.1.2001 fertig geworden.
Bedeutet das, dass ich für den Jänner 2001 ein Recht auch Nachzahlung habe?
Ja, hast Du.

Loading...